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Zugeschneite Verkehrsschilder gelten nicht immer

Im Winter kann es vorkommen, dass bei starkem Schneefall nicht nur die Landschaft weiß daherkommt. Auch Verkehrsschilder können ganz oder teilweise zugeschneit werden. Während manche noch gelten, wenn sie nicht mehr klar lesbar sind, verlieren andere ihre Gültigkeit. Welche Ausnahmen es gibt und was für ortskundige Verkehrsteilnehmer gilt, klären die ADAC Clubjuristen.

Grundsätzlich gilt bei Verkehrszeichen der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz: Ein Schild muss so aufgestellt sein, dass die Regelung, die vom Schild ausgeht, mit einem raschen und beiläufigen Blick ohne weitere Überlegungen erfasst werden kann. Wenn das Verkehrszeichen also nur leicht verschneit ist und die Bedeutung noch klar ist, bleibt es gültig. Manche Verkehrsschilder können auch anhand ihrer Form noch eindeutig erkannt werden, wie beispielsweise das achteckige Stoppschild.

Es gibt jedoch auch Verkehrsschilder, die nicht aufgrund ihrer Form erkannt werden können. Dazu gehören unter anderem dreieckige Gefahren- sowie die runden Verbots- oder Beschränkungszeichen. Sind diese also zugeschneit, kann nicht erwartet werden, dass man ihre Bedeutung noch erkennt und man sie befolgt. Unabhängig davon gilt für Geschwindigkeiten: Sie müssen den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst sein.

Wenn man geblitzt wurde, weil man die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, da das Beschränkungszeichen zugeschneit war, kann man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Man muss jedoch nachweisen, dass das Schild verschneit und das Tempolimit nicht lesbar war. Hier kann ein Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes weiterhelfen (in der Regel jedoch kostenpflichtig). Der ADAC rät, Fotos von der Stelle zu machen. Für ortskundige Verkehrsteilnehmer, die bestimmte Strecken regelmäßig fahren, kann allerdings erwartet werden, dass sie die dort geltenden Regeln kennen. Wird man zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit geblitzt, kann man sich nicht auf ein zugeschneites Verkehrszeichen berufen.

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