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Verbrennung pflanzlicher Abfälle im Oktober nur bedingt zulässig

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich nicht gestattet. Jedoch lässt die Landesverordnung (Pflanzenabfalllandesverordnung /PflanzAbfLVO) für die Monate März und Oktober Ausnahmen zu, beispielsweise wenn die Entsorgung bei einem Wertstoffhof nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch für drei Kommunen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nicht. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, ist in der Kreisstadt Neubrandenburg, in der Stadt Neustrelitz und im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft nicht zulässig. In Feldberg ist lediglich das Verbrennen von Pflanzenabfällen gestattet, wenn es um die Bekämpfung der Rosskastanienminiermotte geht.

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